Die Geschichte des Kirchengemeinderates

Als der evangelische König Staat und Kirche trennte 

Die Ursprünge der demokratischen Verfassung der katholischen Kirchengemeinde liegen im 19. Jahrhundert. Ausgerechnet dem evangelischen König verdanken es die Katholiken in der Diözese-Rottenburg-Stuttgart, dass sie einen Kirchengemeinderat wählen, der nicht nur über pastorale, sondern auch finanzielle Belange entscheidet.

Ausgangspunkt war das Jahr 1887, als das „Gesetz, betreffend die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten“ am 14. Juni 1887 von König Karl von Württemberg erlassen wurde. Die Konsequenz daraus war, dass die Kirchengemeinden als öffentliche Körperschaften, das heißt als geschäftsfähige juristische Personen gebildet wurden und dass diese ihre Angelegenheiten selbstständig verwalteten. 

Hintergrund war, dass es zuvor in den Dörfern und Städten Württembergs keine Trennung zwischen kirchlichem und kommunalem Gemeinvermögen gab. Das Kirchengebäude gehörte somit der Gesamtheit der Bürger einer Gemeinde genauso wie das Rathaus oder das Feuerwehrgerätehaus. Waren Reparaturen notwendig, die nicht aus vorhandenen Mitteln finanziert werden konnten, wurden alle steuerpflichtigen Bürger zu einer Umlage herangezogen.

Als mit der napoleonischen Neuordnung das katholische Oberschwaben dem Königreich Württemberg eingegliedert wurde, war dieser Zustand ein Problem geworden, auch verfassungsrechtlich. Denn es bedeutete, dass katholische Einwohner oder Bürger ohne Konfessionszugehörigkeit genauso zur  Unterhaltung eines evangelischen Kirchengebäudes herangezogen wurden wie die evangelischen Gemeindeglieder.

Das Gesetz sah daher vor, dass diejenigen Teile des Gemeinvermögens, die rein kirchlichen Zwecken  dienten, aus dem Allgemeinvermögen ausgeschieden und in das Eigentum einer neu zu errichtenden Körperschaft, der Kirchengemeinde, überführt wurden. Diese Regelung für die evangelischen Kirchengemeinden im Königreich Württemberg wurde auf die katholische Kirche übertragen: Entsprechend ihren Verhältnissen wurde die Vertretung der Pfarrgemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten ab 1887 geregelt, so dass der Kirchengemeinderat bis heute auch den Haushalt bestimmt.

Wendepunkt 1968

Für die pastorale Mitwirkung brauchte es dagegen noch etwas länger. Den Wendepunkt brachte das Jahr 1968. Der damalige Bischof Carl Joseph Leiprecht wollte die Impulse des Zweiten Vatikanischen Konzils, an dem er selbst teilgenommen hatte, in seine Diözese bringen. Die gemeinsame Sendung des einen Gottesvolks, das Priester und Laien bilden, sollte sich auch in den kirchlichen Strukturen wiederfinden: Das „Rottenburger Modell“ war geboren.

Waren die Laien zuvor vor allem auf der Grundlage der staatskirchenrechtlichen Verträge in die Finanzverwaltung und die Entscheidungen über die Verwendung der Kirchensteuer eingebunden, sollten die Pfarrgemeinderäte nach dem neuen Modell mehr als Verwaltungsgremien sein: Die Laien sollten auch in der Pastoral mitreden. Das allein wäre noch kein Alleinstellungsmerkmal. In ganz Deutschland gibt es Laiengremien, die in Gemeinden mit beraten. Die Besonderheit des "Rottenburger Modells" ist bis heute die kooperative Leitung der Gemeinde, die es weder in Deutschland noch anderswo auf der Welt in dieser Form gibt. Der Pfarrer ist zwar, wie es das Kirchenrecht vorsieht, auch in Rottenburg-Stuttgart im Auftrag des Bischofs der eigentliche Leiter der Gemeinde. Jedoch: „Er leitet die Gemeinde in Zusammenarbeit mit dem Kirchengemeinderat", heißt es in der aktuellen Fassung der Kirchengemeindeordnung.

Bischof Fürst sieht Rottenburger Modell als Blaupause

Für den Rottenburger Bischof Gebhard Fürst könnte das Rottenburger Modell sogar eine Blaupause für die ganze Kirche und den synodalen Weg sein. Er will dieses Modell daher in den Reformdiskurs des Synodalen Wegs einbringen, auf dessen Grundlage der Diözesanrat, die oberste Laienvertretung der Diözese, das Haushaltsrecht innehat. Der begonnene Synodale Weg sei die einzige Chance zur Erneuerung der Kirche, so Fürst. „Die Partizipation von Laien an der Verantwortung für unser kirchliches Handeln ist wesentlich für unser Rottenburger Modell, einer in Mitverantwortung und Mitgestaltung partizipativ, synodal und subsidiär aufgestellt Ortskirche.“

Quellen:

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