Initiative OutInChurch

„Die Bischöfe müssen jetzt Farbe bekennen“

Die Initiative OutInChurch hat die Menschen sichtbar gemacht, die für die Kirche arbeiten, die aber in ihrer Lebensgestaltung oder mit ihrer sexuellen Orientierung von der Kirchenlehre nicht akzeptiert werden. Was muss sich im kirchlichen Dienstrecht ändern, damit ein queerer Mensch ohne Probleme beim katholischen Stadtdekanat angestellt werden könnte? Stadtdekan Christian Hermes erklärt im Interview, was die Grundordnung des kirchlichen Dienstes so problematisch macht, welche Veränderungen er sich wünscht und was passieren könnte, wenn die Reformen im kirchlichen Dienstrecht ausbleiben.

© Max Kovalenko/Lichtgut

Herr Hermes, bringt die Initiative OutInChurch Bewegung in ein von gesellschaftlichen Entwicklungen überholtes kirchliches Dienstrecht?

Man hat wirklich den Eindruck, da ist eine Mauer des Schweigens eingestürzt. Ich bin froh darüber, dass Menschen in der Kirche zu sich selbst und ihrer Identität stehen und stehen können. Ich freue mich, dass viele, auch in unserer Diözese berichten, dass sie enorm viel Bestärkung erleben, auch wo sie es gar nicht erwartet hätten. Und schließlich bin ich froh, dass sich unsere Diözesanleitung so wie viele andere und zuletzt auch der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz Bischof Bätzing hinter die Initiative gestellt haben.

Aber reichen diese Solidaritätsbekundungen?

Das ist schon mal viel wert und wäre noch vor kurzem undenkbar gewesen. Die Bischöfe und Generalvikare haben, sicher auch unter dem Eindruck des desaströsen Vertrauensverlustes unserer Kirche, verstanden, dass es so nicht weitergeht. Aber das Kirchenvolk und auch ich haben andererseits gelernt, dass Worte und emotionale Botschaften gut sind, wir aber ganz einfach entsprechende Taten sehen wollen. Die warmen Worte glaube ich erst, wenn die neue Grundordnung beschlossen vor uns liegt.

Warum muss die Grundordnung des kirchlichen Dienstes geändert werden?

Das ist, wie der Name sagt, die Grundlage, die für kirchliche Dienstverhältnisse bindend ist.  Auch die jetzt geplante Änderung geschieht natürlich nicht freiwillig, sondern sowohl unter dem Druck der Rechtssprechung der Arbeitsgerichte und zum Beispiel des Europäischen Gerichtshofes, aber natürlich auch unter dem Druck des Fachkräftemangels. Hinzu kommt nun, und das ist gut, die Einsicht, dass die moralischen Erwartungen an Mitarbeitende − Stichwort: Übereinstimmung mit der kirchlichen Sittenlehre − auf den Prüfstand müssen, weil diese Moral sich an heutigen ethischen und humanwissenschaftlichen Einsichten und ganz massiv an den Lebenssituationen und Gewissensentscheidungen der Menschen stößt und in der Vergangenheit viel Leid und eine unselige Doppelmoral erzeugt hat.

Heißt das konkret, dass zum Beispiel queere Personen nun offen bei der katholischen Kirche arbeiten können?

Das ist genau der Punkt. Wenn ich als großer Dienstgeber nun eine Person anstelle, die sich offen zu ihrer gleichgeschlechtlichen Ehe bekennt, dann braucht dieser Mensch und dann brauchen wir als Dienstgeber die Sicherheit, dass dies durch die Kirchenleitung gedeckt ist. Die Parole „don’t tell, don’t ask“ kommt für alle Beteiligten nicht weiter infrage. Wenn ich die Worte meines Generalvikars oder des Vorsitzenden der Bischofskonferenz höre, höre ich: ja, das ist möglich, und zwar schon jetzt. Ich frage mich aber, wie belastbar diese Aussagen sind. Denn rechtlich ist die Anstellung eines gleichgeschlechtlich Verheirateten durch die Grundordnung gerade noch nicht gedeckt. Und ich frage mich auch, wie die deutschen Bischöfe diese Offenheit in die Novelle der Grundordnung bringen wollen, wenn die offizielle Sittenlehre der Kirche, etwa bezüglich der Frage praktizierter Homosexualität, sich ja noch nicht geändert hat und auch nicht durch die deutschen Bischöfe zu ändern ist, und ich schließlich auch nicht erkenne, dass es auf universalkirchlicher Ebene die Bereitschaft gibt, sie zu ändern. Da kommt es jetzt zum Schwur und die Bischöfe müssen Farbe bekennen. Wegschwurbeln lässt sich das nicht.

Deckt die Grundordnung denn alle Bereiche ab?

Eben nicht. Man darf nicht übersehen, dass die Grundordnung vor allem für angestellte Mitarbeitende gilt. Aber was ist mit den Kirchenbeamten? Das Beamtenrecht stellt unstrittig auch im staatlichen Bereich höhere Erwartungen an Beamte auch in ihrer privaten Lebensführung. Oder was ist mit den Klerikern und Ordensleuten? Bezüglich deren Lebensführung ist eine Liberalisierung der Grundordnung völlig wirkungslos, weil sie einer anderen und viel stärkeren Loyalitätspflicht unterliegen. Und auch für die sogenannten „verkündigungsnahen“ Berufe in der Pastoral sehe ich noch viele offene Fragen und die Gefahr großer Ungleichzeitigkeiten. Und gerade bei Klerikern und Ordensleuten besteht die Problematik auch darin, dass sie nicht, wie zum Beispiel eine angestellte Erzieherin, einfach zu einem nichtkirchlichen Träger wechseln können und dort in der aktuellen Situation auch sofort mit Kusshand genommen werden. Als Kleriker oder Mitglied eines Ordens − und das ist ja eine große Zahl der Menschen, die sich in der Dokumentation geoutet haben − gibt es eben keine Alternative innerhalb ihres Berufes. Und ausgerechnet für diese Personengruppe sehe ich, ehrlich gesagt, geringe Hoffnung, dass die für sie geltenden Regularien sich universalkirchlich ändern.

Was ist eigentlich, wenn auch die Änderung der Grundordnung nicht kommt?

Die Bischöfe sind nun im Wort. Sie können es sich nicht leisten, nicht zu liefern. Wenn jetzt auch im Bereich der Grundordnung nichts kommen sollte, wird nicht nur die Rechtsprechung der Gerichte, sondern wird der staatliche Gesetzgeber offensiv in die kirchliche Selbstbestimmung eingreifen müssen. Da sind wir beim Verfassungsrecht, das ist keine Kleinigkeit. Konkret geht es um Artikel 140 des Grundgesetzes, der die religionsverfassungsrechtlichen Artikel der Weimarer Verfassung als vollgültiges Verfassungsrecht aufgenommen hat. Da heißt es: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“ Diese Selbstbestimmung wurde in der Vergangenheit weit und großzügig ausgelegt, auch wo sie sich an dem „für alle geltenden Gesetz“ des Grundrechtsartikels 3, der unter anderem die Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung festschreibt, gestoßen hat. Wo Selbstbestimmung und Selbstverwaltung, ob hier oder im Bereich der Missbrauchsaufarbeitung, aber nicht funktioniert, muss der grundrechtsverpflichtete Rechtsstaat eingreifen.

Müsste nicht auch die Kirche selbst an dieser Stelle einlenken?

Das Gute ist, dass das Zweite Vatikanische Konzil die katholische Weltkirche sogar dazu verpflichtet hat. Das Konzil hat, nun schon vor fast sechzig Jahren, in der Pastoralkonstitution „Gaudium et spes“ über die Kirche in der Welt von heute, in Artikel 76 klar formuliert: Die Kirche setzt „ihre Hoffnung nicht auf Privilegien, die ihr von der staatlichen Autorität angeboten werden. Sie wird sogar auf die Ausübung von legitim erworbenen Rechten verzichten, wenn feststeht, dass durch deren Inanspruchnahme die Lauterkeit ihres Zeugnisses in Frage gestellt ist, oder wenn veränderte Lebensverhältnisse eine andere Regelung fordern.“ Dass diese Lauterkeit in beunruhigender Weise in Frage steht, kann wohl nicht bezweifelt werden, wenn Christinnen und Christen als einzelne in ihrer Identität oder in Beziehungen, die sie verantwortungsvoll gestalten, Schikanen ausgesetzt wurden, während gleichzeitig schwerste Verbrechen gedeckt und vertuscht und Opfer ignoriert wurden. Ob diese Bereitschaft besteht, auf „Privilegien“ zu verzichten, wird sich nun ja zeigen.

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