Corona-Lockerungen

Kindergottesdienste dürfen wieder gefeiert werden

Die geltenden Beschränkungen zur Feier öffentlicher Gottesdienste in der Diözese Rottenburg-Stuttgart zum Schutz vor einer Infektion mit Covid 19 werden gelockert. Um mehr Menschen die Teilnahme an Gottesdiensten zu ermöglichen, soll so in Kirchenräumen der Rundum-Mindestabstand zwischen Personen und in häuslicher Gemeinschaft lebenden Besuchergruppen von bislang zwei auf 1,5 Meter reduziert werden, sagt Bischof Gebhard Fürst. Die Neuregelung trete am Montag, 6. Juli, in Kraft und enthalte eine Reihe weiterer Änderungen gegenüber den bislang geltenden Corona-Schutzmaßnahmen.

So wird bei Gottesdiensten im Freien Gemeindegesang ab Montag wieder möglich sein, wenn ein Rundum-Mindestabstand von zwei Metern eingehalten wird. Generell soll Gemeindegesang jedoch auch dort nur in begrenztem Maß eingeplant werden. Wie bisher sollen kleine Chorgruppen oder Kantorinnen und Kantoren zum Einsatz kommen. Kircheneigene Gotteslob-Bücher sollen weiterhin nicht verwendet werden. Werden Gottesdienste, die im Freien geplant waren, wegen schlechten Wetters in eine Kirche verlegt, gelten die Regeln für Kirchenräume.

In der Kirche ist auch weiterhin kein Gemeindegesang erlaubt

Dort ist Gemeindegesang wegen des zu geringen Abstands nach wie vor nicht möglich, regelt die Verordnung. „Die Erfahrungen der letzten Monate haben gezeigt, dass die Verbreitung von Aerosolen in geschlossenen Räumen eine bedeutende Rolle beim Infektionsgeschehen spielt“, erläutert Bischof Fürst diese Entscheidung zum Schutz der Katholikinnen und Katholiken in der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Er habe Verständnis dafür, dass diese Entscheidung nicht immer auf Zustimmung treffen wird. Es müsse jedoch alles dafür getan werden, um Coronavirus-Ausbrüche soweit wie möglich zu vermeiden.Was die Teilnehmerzahl bei Gottesdiensten im Freien betrifft, gibt es ab Montag keine Obergrenze mehr. Die Abstandregelungen von zwei Metern mit Gemeindegesang und 1,5 Metern ohne Gemeindegesang müssen allerdings zu jeder Zeit eingehalten werden.

Anmeldung zu den Gottesdiensten ist nicht mehr verpflichtend

Laut der neuen Verordnung wird für jeden Gottesdienstort, also sowohl für Kirchenräume als auch im Freien, zudem nach wie vor ein Infektionsschutzkonzept benötigt. Eine Anmeldung für Eucharistiefeiern und andere Gottesdienste ist dagegen nicht mehr verpflichtend. Wenn in den vergangenen Wochen allerdings die Erfahrung gemacht wurde, dass die zu erwartende Zahl der Gläubigen die örtlichen Möglichkeiten übersteigen kann, wird dringend dazu geraten, ein Anmeldeverfahren beizubehalten. Auch könnten örtliche Behörden weiterhin verlangen, dass eine Teilnehmerliste geführt wird, um Infektionsketten nachvollziehen zu können. Dem müssen die davon betroffenen Kirchengemeinden nachkommen, heißt es in der Verordnung. Weiterhin verpflichtend ist zudem die Anwesenheit von zwei Ordnern, die den Einlass und die maximale Personenzahl sowie die Einhaltung der Regeln kontrollieren. Bei Werktagsgottesdiensten mit wenigen Mitfeiernden kann es ausreichen, wenn nur ein Ordner anwesend ist. Die Dauer aller Gottesdienste sollte in der Regel 60 Minuten nicht übersteigen, heißt es in der neuen Verordnung weiter.

Erstkommunion und Firmung: Feier in kleinen Gruppen

Alle diese Regelungen gelten auch für die Eucharistiefeiern anlässlich von Erstkommunion und Firmung. Bei den anstehenden Planungen zu den Nachholterminen werden die Verantwortlichen in den 1020 Kirchengemeinden der Diözese um große Sorgfalt gebeten und es wird empfohlen, die Feiern in kleinen Gruppen und auf möglichst viele Gottesdienste verteilt zu gestalten. Aufgrund der notwendigen Handdesinfektion nach jeder Chrisamsalbung wird für die Feier des Sakraments der Firmung für jede Eucharistiefeier eine Höchstzahl von 15 Firmbewerberinnen und Firmbewerbern festgesetzt.

Infektionssschutzkonzept ist auch weiterhin erforderlich

Kinder- und Familiengottesdienste können ab dem 6. Juli unter Einhaltung eines Infektionsschutzkonzepts ebenfalls wieder stattfinden. Auch Beisetzungen sollen ab dann wieder in der üblichen Form erfolgen können, wenn dies die örtlichen Verhältnisse unter Einhaltung der geltenden Infektionsschutzregelungen zulassen. Bei beengten Verhältnissen auf dem Friedhof, die zum Beispiel eine Prozession zum Grab unter Einhaltung der Abstandsbestimmungen erschweren, kann eine Beisetzungsfeier auch weiterhin nur am Grab stattfinden, heißt es in der Verordnung. Eine Begrenzung der Teilnehmerzahl ist auch hier nicht mehr gegeben, doch auf Bestimmungen der Ortsbehörden ist zu achten.

 

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